Der hydraulische Abgleich ist ein wichtiges Element in der Förderlandschaft von
energieeffizienten Neubau- und Bestandsgebäuden. In vielen Fällen ändert sich dazu
seit dem 1. Januar 2017 die Form des Nachweises. Konkret bedeutet dies: Für Fachhandwerker
und Planer gelten jetzt andere Nachweis-Formulare beim hydraulischen
Abgleich. Auch darf die Berechnung des hydraulischen Abgleichs nur noch
softwarebasiert erfolgen.

Zwei Verfahren zulässig
Das vereinfachte Verfahren A zur Durchführung des hydraulischen Abgleichs war
von KfW und BAFA bisher nur bis Ende 2016 erlaubt und ist seit 2017 unbefristet zugelassen.
Zur Berechnung des hydraulischen Abgleichs bei einer Einzelmaßnahme
sind nun nach wie vor zwei Verfahren zulässig:

  • Das Verfahren A ist ein Näherungsverfahren, bei dem die relevanten Werte
  • überschlägig ermittelt werden.
  • Das Verfahren B basiert auf der raumweisen Heizlastberechnung in Anlehnung
    an die DIN EN 12831.

Fördertatbestände der Fördergeber beachten
Bei der Wahl des Verfahrens sind laut VdZ – Spitzenverband der Gebäudetechnik die
jeweiligen Fördertatbestände der Fördergeber zu beachten. Für die Förderung von
Einzelmaßnahmen kann der hydraulische Abgleich weiterhin nach Verfahren A
durchgeführt werden. Bei der Förderung im Rahmen des KfW-Heizungspakets ist
dagegen das Verfahren B vorgeschrieben. Auch bei der Bestätigung für ein KfWEffizienzhaus
bleibt Verfahren B Voraussetzung – hier ändert sich nichts.

Quelle: Haustec-Newsletter, 01.02.2017 – Aktualisiert am 02.02.2017