Der Bund ist aufgrund §2a EnEG in der Pflicht, bis Anfang 2017 durch die EnEV die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden zu definieren. Auf einer Sonderkonferenz der Bauminister der Länder am 13. April 2016 hat Bundesbauministerin Dr. Barbara Hendricks über den aktuellen Stand der Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts bei Gebäuden berichtet. Ein aktuelles Gutachten empfiehlt der Bundesregierung die Fortführung der bisherigen EnEV-Systematik und die Definition des Niedrigstenergiestandards im Neubau auf dem Niveau eines KfWEffizienzhaus 55. Das von der Konferenz im letzten Herbst formulierte Ziel einer strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG, die eine hohe Klimaschutzwirkung mit niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten vereinbaren muss, sei gegenwärtig nicht erreicht, urteilten die Bauminister. Die Länder fordern nun die Einberufung der bereits im Herbst vereinbarten Bund- Länder-Arbeitsgemeinschaft und eine inhaltliche Abstimmung der Weiterentwicklung zwischen Bundesbauministerium und Bauministerkonferenz. Eine EnEV-Novelle bis Ende 2016 wird vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Verzögerung somit vermutlich lediglich das Pflichtprogramm der noch offenen Punkte aus der EU-Gebäuderichtlinie bzw. dem Energieeinsparungsgesetz umfassen können. Eine konzeptionelle Neuausrichtung noch in diesem Jahr erscheint unwahrscheinlich. Quelle: oekozentrum-nrw.de/bauministerkonferenz-zur-enev-novelle.html